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1. Abschluß des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluß eines
Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder
fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle
in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung
der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine
entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte
Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme des
Reiseveranstalters zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Weicht
der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues
Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen
gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes
zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter
die Annahme erklärt.
2. Bezahlung
Mit Reiseanmeldung wird eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Reisepreises
fällig. Die Restzahlung wird spätestens 14 Tage vor Reiseantritt gegen
Aushändigung der Reiseunterlagen fällig.
3. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den
Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben
in der Reisebestätigung. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich
vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen
vor Vertragsabschluß eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die
der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
4. Leistungs- und Preisänderungen
Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der
Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der
Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer
Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu
ändern, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für
bestimmte Leistungen pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt,
sofern zwischen Vertragsabschluß und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4
Monate liegen.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.
Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem
Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde
vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der
Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine
Aufwendungen verlangen. Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter
Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des
Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen
Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:
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Stornobedingungen
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bis 31. Tag vor Reiseantritt
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10 %
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30. bis 22. Tag vor Reiseantritt
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30 %
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21. bis 15. Tag vor Reiseantritt
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40 %
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14. bis 8. Tag vor Reiseantritt
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55 %
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7. bis 1. Tag vor Reiseantritt
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80 %
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am Reiseantrittstag
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100 %
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Für gebuchte Eintrittskarten (z. B. Opern-, Theater- und Musicalkarten)
sowie bei Flug- und Schiffsreisen und Reisen nach Osteuropa gelten gesonderte
Stornobedingungen.
Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, daß statt seiner ein
Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der
Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den
besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche
Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in
den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als
Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten
entstehenden Mehrkosten.
6. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu
vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet,
seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu
geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist.
Unterläßt der Reisende schuldhaft einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein
Anspruch auf Minderung nicht ein.
7. Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Der Reiseveranstalter steht dafür ein, deutsche Staatsangehörige über die
Bestimmungen von Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, sowie deren
eventuelle Änderungen zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das
zuständige Konsulat Auskunft. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die
rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige
diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der
Besorgung beauftragt hat. Es sei denn, daß der Reiseveranstalter die
Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die
Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile
, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus Nichtbefolgung dieser
Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine
schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
8. Gerichtsstand
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen, Für
Klagen des Reisveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden
maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder
Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen
Personen, die nach Abschluß ihres Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen
ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.
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